§ 1 SBesG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
(1) Dieses Gesetz ergänzt die besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes für die Beamten des Landes, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für die Richter des Landes; es gilt nicht für die Ehrenbeamten, die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, sowie für die ehrenamtlichen Richter.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.