§ 40 HSchG - Berufsaufbauschule
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die Berufsaufbauschule vermittelt während oder nach der Berufsausbildung auf der Grundlage und in Verbindung mit beruflichen Qualifikationen eine allgemeine Bildung, die die Schülerinnen und Schüler befähigt, ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.
(2) Während einer Berufsausbildung wird Teilzeitunterricht erteilt, nach einer Berufsausbildung Vollzeitunterricht. In Vollzeitform dauert der Besuch der Berufsaufbauschule mindestens ein Schuljahr. Teilzeit- und Vollzeitform sollen sich in der Gesamtstundenzahl des Bildungsgangs entsprechen.
(3) Die Berufsaufbauschule schließt mit einer Prüfung ab und führt zu einem dem Mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) gleichwertigen Abschluss.