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§ 106 BRAO - Besetzung des Senats für Anwaltssachen

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

§ 106: GVG 300-2

§ 106 Abs. 1: FGG 315-1 StPO 312-2

(1) 1Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, wird bei dem Bundesgerichtshof ein Senat für Anwaltssachen gebildet. 2Der Senat gilt, soweit auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden sind, als Zivilsenat und, soweit für das Verfahren die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend gelten, als Strafsenat im Sinne der §§ 132 und 136 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(2) 1Der Senat besteht aus dem Präsidenten des Bundesgerichtshofes sowie drei Mitgliedern des Bundesgerichtshofes und drei Rechtsanwälten als Beisitzern. 2Den Vorsitz führt der Präsident des Bundesgerichtshofes oder in seiner Vertretung ein Senatspräsident, der nach § 62 Abs. 2 Satz 2, § 131 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmt wird.