§ 69 SVVollzG NRW - Besondere Sicherungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen (Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - SVVollzG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- SVVollzG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 46
(1) Gegen Untergebrachte können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder auf Grund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung besteht.
(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
- 1.
der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
- 2.
die Trennung von anderen Untergebrachten (Absonderung),
- 3.
der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
- 4.
die unregelmäßige oder ununterbrochene Beobachtung von Untergebrachten, auch mit technischen Hilfsmitteln,
- 5.
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände und
- 6.
die Fesselung oder Fixierung.
(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung der Einrichtung anders nicht abgewendet werden kann.
(4) Bei der Beobachtung nach Absatz 2 Nummer 4 ist das Schamgefühl der Untergebrachten zu schonen. Nur im Ausnahmefall darf zusätzlich eine akustische Überwachung angeordnet werden.
(5) Für die Dauer der seelsorglichen Betreuung sind die Beobachtung und die akustische Überwachung auf Verlangen der Seelsorgerinnen oder Seelsorger auszusetzen.
(6) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Untergebrachten liegenden Gefahr unerlässlich ist.
(7) Fesseln dürfen in der Regel nur an Händen oder Füßen angelegt werden. Bei Art und Umfang der Fesselung und Fixierung sind die Untergebrachten zu schonen. Die Fesselung oder Fixierung ist unverzüglich zu lockern oder zu entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr fortbesteht oder durch mildere Mittel abgewendet werden kann.
(8) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn die Beaufsichtigung nicht ausreicht, eine Entweichung zu verhindern.