Versionsverlauf

§ 27 KWahlO - Vorprüfung der Wahlvorschläge für die Wahlbezirke durch den Wahlleiter

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Amtliche Abkürzung
KWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

(1) Der Wahlleiter vermerkt auf jedem eingereichten Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Stellt der Wahlleiter Mängel fest, die einen gültigen Wahlvorschlag bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nicht zu Stande kommen lassen (§ 15 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Satz 5, § 17 Abs. 8 Satz 5 des Gesetzes), so fordert er unverzüglich auf, diese Mängel zu beseitigen. Stellt er Mängel fest, die die Gültigkeit des Wahlvorschlags bei Ablauf der Einreichungsfrist nicht berühren, so fordert er unverzüglich auf, diese Mängel bis zur Zulassung zu beseitigen.

(2) Sofern Zweifel bestehen, ob die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber gemäß § 17 des Gesetzes ordnungsgemäß einberufen oder zusammengesetzt war, kann der Wahlleiter die erforderlichen Nachweise hierüber, insbesondere eine Liste über die Teilnehmer an der Versammlung, verlangen.

(3) Wird der Wahlausschuss nach § 18 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, so hat er über Verfügungen des Wahlleiters unverzüglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Der Wahlleiter hat der Aufsichtsbehörde spätestens nach Ablauf der Einreichungsfrist unverzüglich einen Abdruck aller Wahlvorschläge zu übersenden oder in sonstiger Weise schriftlich Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift der Bewerber aller Wahlvorschläge unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe oder des Kennworts mitzuteilen.