§ 48 BEG - Art der Entschädigung für Freiheitsbeschränkung
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
- Amtliche Abkürzung
- BEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1
1Die Entschädigung nach § 47 wird als Kapitalentschädigung geleistet. 2Sie beträgt 150 Deutsche Mark für jeden vollen Monat der Freiheitsbeschränkung. 3§ 45 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.