Versionsverlauf


  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 48 BEG - Art der Entschädigung für Freiheitsbeschränkung

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

1Die Entschädigung nach § 47 wird als Kapitalentschädigung geleistet. 2Sie beträgt 150 Deutsche Mark für jeden vollen Monat der Freiheitsbeschränkung. 3§ 45 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.