§ 56 SG - Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG -)
Amtliche Abkürzung
SG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
51-1

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr. Der Soldat bleibt jedoch in den dem § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und dem § 48 entsprechenden Fällen sowie in den Fällen des § 55 Abs. 4 und 5 in der Bundeswehr, soweit er auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst zu leisten hat.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der

  1. 1.
    auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
  2. 2.
    seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  3. 3.
    nach § 55 Abs. 5 entlassen worden ist,
  4. 4.
    seine Rechtsstellung verloren hat oder
  5. 5.
    durch disziplinargerichtliches Urteil aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,

muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.