§ 92c SVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-4
Erwirbt ein Soldat im Ruhestand auf Grund einer zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1995 erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn im Beitrittsgebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, ist § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Ruhensvorschrift des § 55 dieses Gesetzes an die Stelle des § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt.