Art. 46 GO - Geschäftsleitung
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-1-I
(1) 1Im Rahmen der Geschäftsordnung leitet und verteilt der erste Bürgermeister die Geschäfte. 2Über die Verteilung der Geschäfte unter die Gemeinderatsmitglieder beschließt der Gemeinderat.
(2) 1Der erste Bürgermeister bereitet die Beratungsgegenstände vor. 2Er beruft den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals unverzüglich nach Beginn der Wahlzeit. 3Der Gemeinderat ist auch unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Beratungsgegenstands verlangt. 4Die Sitzung muss spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens stattfinden.