§ 14 HmbSG - Grundschule
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Die Grundschule umfasst die Klassen 1 bis 4. Die Grundschule wird in der Regel eigenständig geführt; sie kann einer Haupt- und Realschule oder einer Gesamtschule angegliedert sein.
(2) Zu einer Grundschule können Vorschulklassen gehören. Kinder, die bis zum 31. Dezember das fünfte Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten in demselben Jahr in eine Vorschulklasse aufgenommen, wenn dafür örtlich die räumlichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen gegeben sind.
(3) Die Grundschule vermittelt allen Schülerinnen und Schülern in einem gemeinsamen Bildungsgang grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und schafft so die Grundlage für die weitere schulische Bildung.
(4) Die Unterrichtszeit in der Grundschule beträgt in der Regel jeweils für Zeitstunden an fünf Wochentagen. Dabei kann eine offene Anfangs- und Schlussphase vorgesehen werden. Das Nähere regelt der Senat nach § 8 Absatz 4 durch Rechtsverordnung.