§ 331 VAG - Strafvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
- Amtliche Abkürzung
- VAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7631-11
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
ohne Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, § 65 Absatz 1 Satz 1, § 67 Absatz 1 Satz 1, § 168 Absatz 1 Satz 3 oder § 236 Absatz 4 ein Erst- oder Rückversicherungsgeschäft oder einen Pensionsfonds betreibt oder einen dort genannten Geschäftsbetrieb aufnimmt oder
- 2.
entgegen § 61 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 5, Absatz 3 oder Absatz 4 eine dort genannte Geschäftstätigkeit aufnimmt, erweitert oder ändert oder eine Krankenversicherung oder eine Pflichtversicherung betreibt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 62 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 2.
entgegen
- a)
§ 128 Absatz 5 oder
- b)
§ 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 161 Absatz 1 oder § 162,
eine dort genannte Bestätigung nicht richtig abgibt oder
- 3.
entgegen § 311 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 107 Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes eingerichteten Prüfungsausschusses eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs ist,
- 1.
eine in § 332 Absatz 4a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
- 2.
eine in § 332 Absatz 4a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
(2b) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats im Sinne des § 189 eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs ist,
- 1.
eine in § 332 Absatz 4b bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
- 2.
eine in § 332 Absatz 4b bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.