§ 49 BremSchulG - Ausländer und Ausländerinnen und Aussiedler und Aussiedlerinnen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
Zur besseren Eingliederung von schulpflichtigen Ausländern und Ausländerinnen und Aussiedlern und Aussiedlerinnen in das bremische Schulwesen können durch Rechtsverordnung
- 1.besondere Vorschriften für die Aufnahme in die Schule und die endgültige Zuordnung des Schülers oder der Schülerin erlassen werden;
- 2.Abweichungen von den Versetzungsbestimmungen getroffen werden;
- 3.unbeschadet anderer Regelungen über Berücksichtigung der Sprache des Herkunftslandes die durch eine Prüfung festgestellte Note in der Sprache des Herkunftslandes an die Stelle der Note in einer Fremdsprache gesetzt werden, wenn in der Sprache des Herkunftslandes kein Unterricht erteilt werden kann. Für das Prüfungsverfahren finden die Bestimmungen des § 40 keine Anwendung.