§ 13a TÄHAVVerschreibung von Arzneimitteln für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- TÄHAV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2121-50-1-15
(1) Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Lebensmittelgewinnung dienen, dürfen nur in drei Ausfertigungen (Original und zwei Durchschriften) im Durchschreibeverfahren verschrieben werden.
(2) Das Original der Verschreibung sowie die für die Apotheke bestimmte erste Durchschrift sind dem Tierhalter auszuhändigen. Die zweite Durchschrift verbleibt beim Tierarzt; sie ist vom Tierarzt zeitlich geordnet drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.