§ 34 KrO NRW - Beschlussfähigkeit des Kreistags
Bibliographie
- Titel
- Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- KrO NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2021
(1) Der Kreistag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Kreistags zurückgestellt worden und wird der Kreistag zur Beratung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.