§ 38 HWG - (zu § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Indirekteinleitung

Bibliographie

Titel
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Amtliche Abkürzung
HWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
85-72

(1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes über Indirekteinleitungen gelten auch für das Einleiten von Grundwasser in Abwasseranlagen, das Stoffe enthält, die durch die Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung in der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1109, 2625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in ihrer jeweils geltenden Fassung begrenzt sind.

(2) 1Für bestehende Einleitungen nach Abs. 1 und nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die erstmals der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen, ist der Genehmigungsantrag innerhalb von zwei Jahren ab Entstehung der Genehmigungspflicht zu stellen. 2Die Einleitung gilt bis zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag als zugelassen, sofern die zuständige Behörde nichts anderes bestimmt.

(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass Einleitungen nach Abs. 1 und Indirekteinleitungen nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes

  1. 1.

    in geringen Mengen,

  2. 2.

    aus Abwasserbehandlungsanlagen, für die ein baurechtlicher Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis vorliegt oder die im Einvernehmen mit der Wasserbehörde auf andere Weise allgemein zugelassen worden sind, sofern dabei die Anforderungen an die Vorbehandlung und Einleitung geregelt sind, oder

  3. 3.

    aus Abwasserbehandlungsanlagen, die den von der obersten Wasserbehörde eingeführten Anforderungen an Bauart, Errichtung, Betrieb und Überwachung entsprechen,

anstatt einer Genehmigung einer Anzeige bedürfen. In der Verordnung nach Satz 1 können

  1. 1.

    Regelungen zum Inhalt und zum Umfang der Prüfung der Anzeige getroffen werden und

  2. 2.

    für bestimmte Abwassereinleitungen Fristen festgelegt werden, innerhalb derer die Anpassungsmaßnahme zur Gewährleistung der Anforderungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes abgeschlossen sein müssen.