§ 120 SchulG M-V - Genehmigungsvoraussetzungen und Anzeigepflichten
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
die Ersatzschule in ihren Zielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrerinnen und Lehrer nicht hinter den entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurücksteht,
- 2.
eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Erziehungsberechtigten nicht gefördert wird,
- 3.
die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrerinnen und Lehrer genügend gesichert ist und
- 4.
die Schule Formen der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten gewährleistet.
(2) Die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer sind erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an den entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft gleichwertig sind. In Ausnahmefällen kann die fachliche und pädagogische Eignung der Lehrerin oder des Lehrers aufgrund anderweitig erbrachter Leistungen nachgewiesen werden.
(3) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrerinnen und Lehrer an einer Ersatzschule ist nur dann genügend gesichert, wenn
- 1.
über das Anstellungsverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen ist,
- 2.
der Anspruch auf Urlaub und
- 3.
die regelmäßige Pflichtstundenzahl festgelegt sind,
- 4.
die Gehälter und Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrerinnen und Lehrer an gleichartigen oder gleichwertigen Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabständen gezahlt werden und
- 5.
für die Lehrerinnen und Lehrer eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die wenigstens den Bestimmungen der Angestelltenversicherung entspricht.
(4) Ersatzschulen, bei denen zum Zeitpunkt ihrer Errichtung die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung noch nicht vollständig erfüllt sind, kann die Genehmigung mit der Auflage erteilt werden, dass die noch fehlenden Voraussetzungen innerhalb einer von der obersten Schulbehörde gesetzten Frist erfüllt werden.
(5) Der Träger der Ersatzschule ist verpflichtet, wesentliche Änderungen der für die Genehmigung maßgebenden Verhältnisse der obersten Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(6) Mit der Genehmigung erhält die Schule das Recht, schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aufzunehmen. Der Schulträger hat die Aufnahme und die Entlassung von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern der jeweils zuständigen Schulbehörde anzuzeigen. Dem Schulträger obliegt die Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht.
(7) Artikel 7 Absatz 5 des Grundgesetzes bleibt unberührt.