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§ 41 STUG - Automatisierte Verfahren, Informationsverarbeitung im Auftrag

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG)
Amtliche Abkürzung
STUG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
252-1

(1) Personenbezogene Informationen aus Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes darf der Bundesbeauftragte in automatisierten Dateien nur als Hilfsmittel zur Erfüllung seiner Aufgaben speichern, verändern und nutzen. Die Dateien enthalten nur die Informationen, die zum Auffinden von Unterlagen und der dazu notwendigen Identifizierung von Personen erforderlich sind. Auf diese Dateien ist § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.

(2) Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren zum Zwecke der Übermittlung ist unzulässig.

(3) Die Verarbeitung von Informationen aus den Unterlagen im Auftrag ist nur durch öffentliche Stellen und nur dann zulässig, wenn die Verarbeitung beim Bundesbeauftragten mit eigenen Mitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung gerade für den Umgang mit diesen Informationen ausgewählt worden ist. Der Auftragnehmer darf die Informationen ausschließlich entsprechend den Weisungen des Bundesbeauftragten verarbeiten.