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§ 21 ThürAIKG - Kammermitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Amtliche Abkürzung
ThürAIKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
71-1

(1) Kammermitglieder sind Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder, die in dem von der Kammer geführten Mitgliederverzeichnis eingetragen sind.

(2) Pflichtmitglied der Architektenkammer Thüringen ist, wer in eine der Listen nach § 6 Abs. 1 eingetragen ist.

(3) Pflichtmitglied der Ingenieurkammer Thüringen ist, wer

  1. 1.

    in die Liste der Beratenden Ingenieure nach § 8 oder

  2. 2.

    nach § 67 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Bauordnung vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 298) in der jeweils geltenden Fassung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure

eingetragen ist.

(4) Die Pflichtmitgliedschaft endet, wenn die Eintragung in die Listen nach den Absätzen 2 und 3 gelöscht wird; das Pflichtmitglied scheidet aus der Kammer aus, seine Eintragung im Mitgliederverzeichnis ist zu löschen.

(5) Als freiwilliges Mitglied wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in das Mitgliederverzeichnis der Architektenkammer Thüringen eingetragen, wer die Anforderungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllt und eine für die Eintragung in die Listen nach Absatz 2 notwendige praktische Tätigkeit aufgenommen hat. § 11 gilt entsprechend. Die freiwillige Mitgliedschaft endet

  1. 1.

    mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft in der Architektenkammer Thüringen oder

  2. 2.

    mit der Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis.

In den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 scheidet das freiwillige Mitglied aus der Architektenkammer Thüringen aus. Hinsichtlich der Löschung ist § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 7 sowie Abs. 5 anzuwenden. Die Eintragung im Mitgliederverzeichnis ist außerdem zu löschen, wenn das freiwillige Mitglied

  1. 1.

    die praktische Tätigkeit endgültig aufgegeben hat und die Architektenkammer Thüringen dies feststellt, oder

  2. 2.

    trotz schriftlicher Aufforderung der Architektenkammer Thüringen innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der praktischen Tätigkeit keinen Antrag auf Eintragung in die entsprechende Liste gestellt hat.

Nach Ablauf von fünf Jahren nach Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft ist zu vermuten, dass das freiwillige Mitglied die praktische Tätigkeit im Sinne des Satzes 6 Nr. 1 endgültig aufgegeben hat.

(6) Als freiwilliges Mitglied wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in das Mitgliederverzeichnis der Ingenieurkammer Thüringen eingetragen, wer die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchst. a erfüllt. § 11 gilt entsprechend. Die freiwillige Mitgliedschaft endet

  1. 1.

    mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurkammer Thüringen oder

  2. 2.

    mit der Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis.

In den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 scheidet das freiwillige Mitglied aus der Ingenieurkammer Thüringen aus. Hinsichtlich der Löschung ist § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 7 sowie Abs. 5 anzuwenden.

(7) Die Kammer kann für Angehörige der in § 1 genannten Fachrichtungen durch die Hauptsatzung Regelungen für eine freiwillige Mitgliedschaft treffen.

(8) Als Mitgliedschaftsanwärter wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in die von der Kammer geführte Interessentenliste eingetragen, wer als Studierender nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

  1. 1.

    die Bachelor-Vorprüfung oder eine gleichwertige Prüfung bestanden und

  2. 2.

    seinen Wohnsitz oder Hochschulstudienort in Thüringen

hat. Die Eintragung in die Interessentenliste ist zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben, nicht mehr vorliegen oder bei Verzicht auf die Eintragung. Die Einzelheiten über die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaftsanwärter werden durch die Hauptsatzung bestimmt.

(9) Für Verfahren nach den Absätzen 5, 6 und 8 gilt § 10 Abs. 1, 4 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 6 und 7 entsprechend. Weitere Einzelheiten, insbesondere zu den im Antragsverfahren vorzulegenden Unterlagen, regelt die Kammer durch Satzung.

(10) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Architektenkammer Thüringen und der Ingenieurkammer Thüringen sowie in weiteren Kammern auch anderer Länder oder Staaten ist zulässig.