§ 15 BRAO - Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) 2Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 oder den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 erforderlich ist, gibt die Rechtsanwaltskammer dem Betroffenen auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr zu bestimmenden Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. 3Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. 4Die Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tragen.
(2) 2Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. 3Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte eingelegt werden. 4Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) 2Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. 3Der Betroffene ist auf diese Folgen bei der Fristsetzung hinzuweisen.