§ 37 LWaldG - Sondervermögen "Landeswald Schleswig-Holstein" und Landesbetrieb "Erlebniswald Trappenkamp"
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 790-3
(1) Das Sondervermögen "Landeswald Schleswig-Holstein" wurde durch Gesetz vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461) als rechtlich unselbstständiger Teil des Landesvermögens errichtet. Es wird im Sinne des Gesetzes vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume verwaltet.
(2) Der Landesbetrieb "Erlebniswald Trappenkamp" ist das Pädagogische Zentrum Wald des Landes Schleswig-Holstein. Er ist ein rechtlich unselbstständiger Teil der Landesforstverwaltung und dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume nachgeordnet.