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§ 41 LKatSG - Verwaltungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Amtliche Abkürzung
LKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
215-2

Das Innenministerium erlässt nach Anhörung des Beirates für Katastrophenschutz die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Sie bedürfen der Zustimmung der betroffenen Ministerinnen oder Minister, soweit sie die Ausführung des § 39 betreffen.