§ 75 KWahlO - Gleichzeitige Wahl des Rates und der Bezirksvertretungen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- KWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
(1) Finden die Wahlen des Rates und der Bezirksvertretungen gleichzeitig statt, so müssen die Stimmbezirke, die Wahlräume und die Wahlvorstände für beide Wahlen dieselben sein.
(2) Ausgelegt und benutzt wird für beide Wahlen ein und dasselbe Wählerverzeichnis. Der Abschluss des Wählerverzeichnisses gemäß § 18 ist für beide Wahlen gemeinsam zu beurkunden.
(3) Die Wahlbenachrichtigungen sind miteinander zu verbinden. Der Wahlbenachrichtigung soll ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines gemeinsamen Wahlscheins nach Anlage 3 beigefügt werden.
(4) Für beide Wahlen wird ein gemeinsamer Wahlschein nach dem Muster der Anlage 5c ausgestellt. Werden dem Wahlschein Briefwahlunterlagen beigefügt (§§ 70, 74 i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 1), so ist ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 8c beizufügen.
(5) Für jede Wahl sind besondere und andersfarbige Stimmzettel zu verwenden. Es wird eine Wahlurne verwandt.
(6) Für beide Wahlen wird eine gemeinsame Wahlbekanntmachung vom Oberbürgermeister veröffentlicht, auf die § 33 mit folgenden Besonderheiten Anwendung findet:
- 1.Zu § 33 Abs. 1 Satz 1: Es ist darauf hinzuweisen, dass Rats- und Bezirksvertretungswahlen gleichzeitig stattfinden, und wie sich die Stimmbezirke auf die Wahlbezirke und auf die Stadtbezirke verteilen.
- 2.Zu § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: Es ist darauf hinzuweisen, wie sich die Stimmzettel für beide Wahlen durch Aufdruck und Farbe des Papiers voneinander unterscheiden.
- 3.Zu § 33 Abs. 2 Satz 2: Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung ist je ein Stimmzettel für die beiden Wahlen beizufügen.
(7) Bei der Briefwahl sind vom Wähler beide Stimmzettel in einen Wahlumschlag und dieser zusammen mit dem Wahlschein in einen für beide Wahlen geltenden Wahlbriefumschlag zu legen. Auf dem Wahlbrief sind die Anschrift des Oberbürgermeisters sowie der Wahlbezirk und der Stadtbezirk anzugeben. Für beide Wahlen fertigt der Briefwahlvorstand nur eine Niederschrift und nur eine Mitteilung an (§§ 70, 74 i.V.m. § 58 Abs. 3 und § 60 Satz 4).
(8) Vor der Ermittlung des Wahlergebnisses sind die Stimmzettel für jede Wahl zu sondern und im gefalteten Zustand getrennt zu legen und zu vermengen. Alsdann werden die Stimmzettel in der Reihenfolge Ratswahl, Bezirksvertretungswahl gezählt. Für jede Wahl ist eine besondere Niederschrift zu fertigen. Mit der nächsten Stimmenzählung darf erst begonnen werden, wenn die Niederschrift über die vorangegangene Zählung abgeschlossen und die zugehörigen Unterlagen verpackt und versiegelt sind (§§ 70, 74 i.V.m. § 56 Abs. 1).
(9) Soweit die Wahl des Rates nicht durchgeführt wird (§ 21 Abs. 1 des Gesetzes), ist auch die Wahl der Bezirksvertretung abzusagen. Mit der Nachwahl für den Rat findet die Nachwahl der Bezirksvertretung statt.