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  • ab 01.01.2004 (außer Kraft)

§ 40 BestattG - Begleitung des Transports von Leichen, Versand von Urnen (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2129-1

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

(1) Jede Leiche muss bei der Beförderung im Straßenverkehr in andere Gemeinden (Überführung) von einer zuverlässigen Person begleitet werden. Diese Person ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der nach § 37 Absätze 1 und 2 vorgeschriebene Leichenpass mitgeführt wird, die Beförderung zügig erfolgt, der Sarg während der Überführung geschlossen bleibt und nicht ohne zwingenden Grund von dem Fahrzeug herabgenommen wird. Ferner muss die Leiche am Bestimmungsort unverzüglich der Bestattung zugeführt werden, wenn sie zu diesem Zweck dorthin überführt worden ist. Die Personen, denen die Leiche übergeben wird, sind gegebenenfalls auf eine Ansteckungsgefahr (§ 20 Abs. 1 Satz 1) hinzuweisen.

(2) Beim Transport von Leichen vom Sterbeort zur Leichenhalle findet Absatz 1 Satz 2 hinsichtlich der Mitführung der Beförderungsunterlagen (§ 37) sowie Absatz 1 Satz 3 keine Anwendung.

(3) Urnen werden von dem Träger der Feuerbestattungsanlage zum vorgesehenen Bestattungsplatz übersandt. Auf Wunsch der Angehörigen können Urnen zur Beförderung zum Bestattungsplatz auch einem Bestattungsunternehmen übergeben werden. Dieses hat die Urne grundsätzlich unverzüglich dorthin zu überführen und sie einer zur Entgegennahme befugten Person am Bestattungsort zu übergeben. Die Urne kann bis zum. Tage der Beisetzung auch durch den Bestatter verwahrt werden.