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§ 380 AktG - Inhalt der Bekanntmachung der Eintragung

Bibliographie

Titel
Aktiengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4121-1

1In die Bekanntmachung der Eintragung der Umwandlung sind außer deren Inhalt der Name, Beruf und Wohnort der Mitglieder des Aufsichtsrats aufzunehmen. 2§ 40 Abs. 2 gilt sinngemäß.