Versionsverlauf

§ 98 LPersVG - Beschäftigte

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

Als Beschäftigte gelten nicht die Professoren, Hochschuldozenten, Lehrbeauftragten sowie wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte an Hochschulen sowie vergleichbare Beschäftigte an anderen Forschungsstätten.