§ 2 OrdenG - Titel
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
- Redaktionelle Abkürzung
- OrdenG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1132-1
(1) Titel werden durch den Bundespräsidenten verliehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Bezeichnung der Titel und die Voraussetzungen ihrer Verleihung werden durch Gesetz festgelegt.
(2) Akademische Grade sowie Amts- und Berufsbezeichnungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.