§ 21 HBKG - Befugnisse der Gesamteinsatzleitung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
(1) Die Gesamteinsatzleiterin oder der Gesamteinsatzleiter (Gesamteinsatzleitung) veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen. Hierbei sollen die von den in ihrem Aufgabenbereich berührten Fachbehörden für erforderlich gehaltenen Maßnahmen berücksichtigt werden. Die Gesamteinsatzleitung sorgt für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, soweit diese nicht von den Polizeidienststellen oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden. Sie hat die Befugnisse nach dem Vierten Abschnitt des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 217), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Sicherungsmaßnahmen der Polizeidienststellen oder anderer zuständiger Stellen sollen im Einvernehmen mit der Gesamteinsatzleitung angeordnet oder aufgehoben werden.