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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 31 MessEV - Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV) 
Amtliche Abkürzung
MessEV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7141-8-1

Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei Wägungen sicherzustellen, dass

  1. 1.

    diese gewissenhaft und unparteiisch vorgenommen werden und

  2. 2.

    sie abgelehnt werden, wenn der Verwender der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis haben.