§ 34a SächsJAPO - Ausbildungsbezüge
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-1.1/2
(1) Die Rechtsreferendare erhalten Ausbildungsbezüge, die am letzten Tag eines jeden Monats für den laufenden Monat gezahlt werden. Die Ausbildungsbezüge setzen sich aus einem Grundbetrag und einem Familienzuschlag zusammen.
(2) Der Grundbetrag beträgt 870 EUR. Er nimmt in derselben Höhe und zu demselben Zeitpunkt an den Bezügeanpassungen der vergleichbaren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst teil. Der Familienzuschlag wird in entsprechender Anwendung der für Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften einschließlich der entsprechenden Anlagen des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung, gewährt. Im Übrigen sind die besoldungsrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 8 SächsBesG entsprechend anzuwenden; § 75 Abs. 1 SächsBesG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Grundbetrag um 15 Prozent herabgesetzt werden kann.
(3) Rechtsreferendare erhalten vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für Beamte auf Widerruf gelten. Eine jährliche Sonderzahlung wird nicht gewährt.
(4) Die Ausbildungsbezüge unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung.