§ 2 BörsZulV - Mindestbetrag der Wertpapiere
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
- Amtliche Abkürzung
- BörsZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-1-1
(1) Der voraussichtliche Kurswert der zuzulassenden Aktien oder, falls seine Schätzung nicht möglich ist, das Eigenkapital der Gesellschaft im Sinne des § 266 Abs. 3 Buchstabe A des Handelsgesetzbuchs, deren Aktien zugelassen werden sollen, muß mindestens zwei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark betragen. Dies gilt nicht, wenn Aktien derselben Gattung an dieser Börse bereits amtlich notiert werden.
(2) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als Aktien muß der Gesamtnennbetrag mindestens fünfhunderttausend Deutsche Mark betragen.
(3) Für die Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, muß die Mindeststückzahl der Wertpapiere zehntausend betragen.
(4) Die Zulassungsstelle kann geringere Beträge als in den vorstehenden Absätzen vorgeschrieben zulassen, wenn sie überzeugt ist, daß sich für die zuzulassenden Wertpapiere ein ausreichender Markt bilden wird.