§ 6 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
(1) Entmündigt kann werden:
- 1.wer infolge von Geisteskrankheit oder von Geistesschwäche seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag;
- 2.wer durch Verschwendung sich oder seine Familie der Gefahr des Notstandes aussetzt;
- 3.wer infolge von Trunksucht seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag oder sich oder seine Familie der Gefahr des Notstandes aussetzt oder die Sicherheit anderer gefährdet.
(2) Die Entmündigung ist wieder aufzuheben, wenn der Grund der Entmündigung wegfällt.