§ 6a HeilBerG - Versorgungseinrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2122
(1) Die Kammern haben durch besondere Satzung mit Genehmigung der in § 3 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz NRW bestimmten Aufsichtsbehörde Versorgungseinrichtungen für die Kammerangehörigen und ihre Familienmitglieder zu schaffen. Sie können die Kammerangehörigen verpflichten, Mitglieder der Versorgungseinrichtung zu werden. Sie können Angehörige anderer Kammern desselben Berufes mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mit Zustimmung der anderen Kammern in ihre Versorgungseinrichtungen aufnehmen, ihre Versorgungseinrichtung einer anderen Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung desselben Berufes mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland anschließen oder zusammen mit anderen Versorgungseinrichtungen desselben Berufes eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen. Das Nähere regeln die Kammern durch Satzung.
(1a) Die Kammern und die Versorgungseinrichtungen sowie die Versorgungseinrichtungen untereinander sind berechtigt, die folgenden Daten ihrer Mitglieder auszutauschen und zu verarbeiten, soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen:
- 1.
Namen, Geburtsnamen, Vornamen, Titel, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Familienstand, Sterbedatum, Identifikationsnummer,
- 2.
Beginn und Ende Mitgliedschaft,
- 3.
Adress- und Kontaktdaten und
- 4.
Tätigkeitsdaten.
Eine solche Datenverarbeitung kann mittels eines automatisierten Verfahrens erfolgen.
(2) Für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Versorgungseinrichtung gilt § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 entsprechend. Die Satzung der Versorgungseinrichtung kann bestimmen, dass die Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsorgans vertreten wird, das für die Geschäftsführung der Versorgungseinrichtung zuständig ist. Sie kann ferner Regelungen für den Verhinderungsfall der Vertreterin oder des Vertreters treffen.
(3) Die Versorgungseinrichtungen können im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Sie verwalten ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Kammer haftet; das Vermögen der Kammern haftet nicht für Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtungen.
(4) Die Versorgungseinrichtungen gewähren folgende Leistungen:
- 1.
Altersrente,
- 2.
Berufsunfähigkeitsrente,
- 3.
Hinterbliebenenrente.
Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch. Die Satzung kann weitere Leistungen vorsehen.
(5) Die Versorgungseinrichtungen erheben von ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistungen notwendigen Beiträge, die sich nach den Einkünften aus der beruflichen Tätigkeit richten und sich an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung orientieren.
(6) Das Nähere ist in der Satzung zu regeln. Das gilt insbesondere für:
- 1.
die versicherungspflichtigen Mitglieder,
- 2.
den Beginn und das Ende der Pflichtmitgliedschaft,
- 3.
die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft,
- 4.
die Mitgliedschaft nach Beendigung der Kammerzugehörigkeit,
- 5.
die Höhe der Beiträge,
- 6.
den Umfang der Versorgungsleistungen,
- 7.
die Verpflichtung der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten, die für Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlichen Auskünfte zu geben,
- 8.
die Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Organe der Versorgungseinrichtungen,
- 9.
die Bestellung einer/s oder mehrerer hauptamtlicher Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer.
(7) Die Tätigkeit in den Organen, Ausschüssen oder sonstigen Gremien der Versorgungseinrichtung wird ehrenamtlich ausgeübt. Dies gilt nicht für die hauptamtliche Geschäftsführung der Versorgungseinrichtung, für Beschäftige der Versorgungseinrichtung oder für eine Tätigkeit in Organen, Ausschüssen oder sonstigen Gremien auf Grundlage eines Vertragsverhältnisses.