§ 41 ThürPersVG - Verhandlungsniederschrift
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Über jede Verhandlung des Personalrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefaßt sind, enthält. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. Niederschriften über Beratungen von Personalangelegenheiten von Beschäftigten oder Bewerbern sind für Dritte unzugänglich aufzubewahren.
(2) Die Mitglieder des Personalrats erhalten einen Abdruck der Niederschrift, sofern sie darauf nicht verzichten. Haben der Leiter der Dienststelle, Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Schwerbehindertenvertretung oder Beauftragte von Gewerkschaften an der Sitzung teilgenommen, so ist ihnen der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich zuzuleiten. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben und der Niederschrift beizufügen. Niederschriften über Beratungen von Personalangelegenheiten von Beschäftigten oder Bewerbern sind für Dritte unzugänglich aufzubewahren.