§ 319 LAG - Aufgaben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
- Amtliche Abkürzung
- LAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 621-1
(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes verwaltet den Ausgleichsfonds und verfügt über die Verwendung der Mittel.
(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt im Rahmen dieses Gesetzes, der dazu ergehenden Rechtsverordnungen sowie der Richtlinien der Bundesregierung Näheres über die Gewährung von Ausgleichsleistungen. Er erläßt die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Er übt die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden nach Artikel 85 des Grundgesetzes zustehenden Befugnisse nach Maßgabe des Artikels 120a des Grundgesetzes aus.
(3) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes ist verpflichtet, dem Kontrollausschuß und dem Ständigen Beirat Auskunft über die Verwaltung, den Bestand und die Verwendung der Mittel zu erteilen; er ist insbesondere verpflichtet, dem Kontrollausschuß und dem Ständigen Beirat jeweils für das bevorstehende Rechnungsjahr oder für Abschnitte eines solchen Rechnungsjahres einen Wirtschafts- und Finanzplan vorzulegen.