Versionsverlauf

Art. 31 BayÖPNVG - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
Amtliche Abkürzung
BayÖPNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
922-1-W

(1) (aufgehoben)

(2) Die bestehenden Nahverkehrsräume, insbesondere die Nahverkehrsräume München, Großraum Nürnberg - Fürth - Erlangen - Schwabach, Augsburg, Würzburg, Schweinfurt, Regensburg, Aschaffenburg, Ingolstadt, Bamberg, Ulm/Neu-Ulm, Bayreuth, Rosenheim, Landshut, Passau, Coburg, Hof, Amberg und Kempten sind den tatsächlichen Gegebenheiten und dem verkehrlichen Bedarf entsprechend fortzuschreiben.

(3) Bestehende Nahverkehrsplanungen gelten als Nahverkehrspläne nach Art. 13 weiter, wenn sie den Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 Satz 1 genügen. Sie sind den tatsächlichen Gegebenheiten und dem verkehrlichen Bedarf entsprechend fortzuschreiben.