§ 129 SächsGemO - Sonstige Verwaltungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Amtliche Abkürzung
SächsGemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Das Staatsministerium des Innern kann sonstige Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen. § 127 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Das Staatsministerium des Innern kann im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die bei den betroffenen Gemeinden zu unabweisbaren Ausgaben oder Aufwendungen führen, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen oder Befreiungen von den Vorschriften in § 72 Abs. 3 bis 6, § 78 Abs. 2 Satz 1, § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 81, 82 Abs. 1, § 84 Abs. 3, § 131 Abs. 6 Satz 1 zulassen.