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§ 9 GKomGem - Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Gesetz Nr. 1021
Redaktionelle Abkürzung
GKomGem,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-5

(1) Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten schriftliche Vereinbarungen über den Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen, die sich aus der Bildung des Zweckverbandes ergeben, abschließen.

(2) Auf Antrag sämtlicher Beteiligten des Zweckverbandes kann die Aufsichtsbehörde den Ausgleich regeln.