§ 89 PatAnwO - Amtsenthebung und Entlassung des patentanwaltlichen Mitglieds
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Ein Patentanwalt ist auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Behörde seines Amts als patentanwaltliches Mitglied zu entheben,
- 1.wenn nachträglich bekannt wird, dass er nicht hätte zum patentanwaltlichen Mitglied ernannt werden dürfen;
- 2.wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Ernennung zum patentanwaltlichen Mitglied entgegensteht;
- 3.wenn der Patentanwalt seine Amtspflicht als patentanwaltliches Mitglied grob verletzt.
(2) Über den Antrag entscheidet ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, bei dem der Senat für Patentanwaltssachen besteht. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind der Patentanwalt und der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. Die Entscheidung ist endgültig.
(3) Die für die Ernennung zuständige Behörde kann einen Patentanwalt auf seinen Antrag aus dem Amt als patentanwaltliches Mitglied entlassen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben.
(4) Das Amt eines patentanwaltlichen Mitglieds, das zum ehrenamtlichen Richter bei einem Gericht eines anderen Rechtszuges berufen wird, endet mit seiner Ernennung.