§ 8 LBO - Erleichterungen von den Anforderungen des § 7

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung (LBO)  
Amtliche Abkürzung
LBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2130-1

(1) In Gewerbe- und Industriegebieten genügt bei Wänden ohne Öffnungen eine Tiefe der Abstandsfläche

  1. 1.

    von 1,50 m, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind und einschließlich ihrer Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

  2. 2.

    von 2,50 m, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind oder einschließlich ihrer Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Dies gilt nicht für Abstandsflächen gegenüber Grundstücksgrenzen.

(2) In Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsfläche oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche sind zulässig:

  1. 1.

    Behindertenrampen,

  2. 2.

    nachträgliche Außenwandbekleidungen zur Schall- oder Wärmedämmung; nachträgliche Anbringung von Solaranlagen an Dach- und Außenwandflächen,

  3. 3.

    Rollmarkisen zur zeitweisen Beschattung,

  4. 4.

    Garagen einschließlich Abstellraum, Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, Nebengebäude und Nebenanlagen zum Abstellen und zum Lagern sowie Gewächshäuser bis zu 12 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze; der BruttoRauminhalt der einzelnen Nebengebäude, Nebenanlagen und Gewächshäuser darf jeweils 30 m3 nicht überschreiten; Garagen, Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern und Nebengebäude dürfen zusätzlich zu Abstell- oder Lagerzwecken ganz oder teilweise unterkellert sein; Stoffe mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr dürfen nicht gelagert werden,

  5. 5.

    Nebenanlagen für die öffentliche Versorgung bis zu 6 m Länge,

  6. 6.

    gebäudeunabhängige Solaranlagen bis zu 3 m Höhe und 12 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze; Solaranlagen, Parabolantennen und sonstige Antennenanlagen an und bis zu einer Höhe von 1,50 m auf den Anlagen nach den Nummern 4 und 5,

  7. 7.

    Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m über der Geländeoberfläche und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 m,

  8. 8.

    Einfriedungen, Sichtschutzwände und Stützmauern in Gewerbe- und Industriegebieten,

  9. 9.

    zur Grundstücksgrenze geneigte Aufschüttungen; das Neigungsverhältnis darf 1 zu 1,5 zur Geländeoberfläche nicht überschreiten.

Werden Anlagen nach Satz 1 Nr. 4, 5, 6 und 8 nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet, müssen sie eine Abstandsfläche von mindestens 1 m Tiefe einhalten; § 7 Abs. 6 Nr. 1 findet Anwendung. Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nach § 7 nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nr. 4 und 6 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten. Die Anlagen nach Satz 1 Nr. 4 und 5 dürfen eine grenzseitige mittlere Wandhöhe von 3 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten; § 7 Abs. 4 Satz 2 bis 5 findet Anwendung. Diese Höhe übersteigende Dächer und Solaranlagen dürfen zur Grundstücksgrenze nicht mehr als 45 Grad geneigt sein; dies gilt nicht für Solaranlagen, die von der Grundstücksgrenze mindestens 2 m entfernt bleiben. Die Firsthöhe darf nicht mehr als 4 m betragen.

(3) Geringere Tiefen der Abstandsflächen sind zulässig bei der nachträglichen Anhebung des Daches bestehender Gebäude, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient; die Anhebung darf 0,50 m nicht überschreiten.

(4) Für die Außenwände zulässigerweise errichteter Gebäude, die die nach diesem Gesetz erforderlichen Abstandsflächen gegenüber Grundstücksgrenzen nicht einhalten, gilt § 7 Abs. 1 bis 5 nicht für diese Außenwände bei

  1. 1.

    Änderungen innerhalb des Gebäudes,

  2. 2.

    der Schaffung von Wohnraum durch Ausbau oder Nutzungsänderung ohne wesentliche Veränderung der Außenwände und des Daches des Gebäudes; Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten, Fenster und sonstige Öffnungen sind unbeschadet der §§ 30 und 32 (Brandwände und Dächer) so anzuordnen, dass von ihnen keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen für die Nachbarschaft ausgehen können,

  3. 3.

    sonstige Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt,

  4. 4.

    sonstige Änderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt, ohne Veränderung von Länge und Höhe der diesen Nachbargrenzen zugekehrten Wände und Dachflächen und ohne Einrichtung neuer Öffnungen oder Vergrößerung bestehender Öffnungen in diesen Wänden und Dachflächen.

Darüber hinausgehende Änderungen und Nutzungsänderungen können unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude nach Absatz 2.

(5) Abstände und Abstandsflächen dürfen sich ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden, oder wenn sie aus tatsächlichen Gründen nicht überbaut werden können. Sie müssen zusätzlich zu den für die Bebauung der Nachbargrundstücke vorgeschriebenen Abständen und Abstandsflächen von der Bebauung freigehalten werden. Vorschriften, nach denen eine Überbauung zulässig ist, bleiben unberührt. Die Sätze 1 und 3 gelten auch bei nachträglichen Grenzänderungen und Grundstücksteilungen.