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§ 14 LÖG NRW - Inkrafttreten; Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW)
Amtliche Abkürzung
LÖG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
7113

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Auf Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2013 im Sinne des § 6 des Ladenöffnungsgesetzes vom 16. November 2006 (GV NRW S. 516), die bis zum 18. Mai 2013 beschlossen sind, sind § 6 Absätze 1 und 4 des Ladenöffnungsgesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf Verordnungen im Sinne von Absatz 2, die nach dem 18. Mai 2013 beschlossen werden, findet § 6 dieses Gesetzes Anwendung.

Düsseldorf, den 16. November 2006

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Finanzminister
Dr. Helmut  L i n s s e n

Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Christa  T h o b e n

Die Ministerin für Schule und Weiterbildung
zugleich für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Barbara  S o m m e r

Der Minister für Bauen und Verkehr
Oliver  W i t t k e

Die Justizministerin
Roswitha  M ü l l e r - P i e p e n k ö t t e r

Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
zugleich für den Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Eckhard  U h l e n b e r g

Der Minister für Generationen, Familie, Frauen und Integration
zugleich für den Innenminister
Armin  L a s c h e t

Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten
Michael  B r e u e r