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§ 11b DEÜV - Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung sowie bei Bezug von weiteren beitragspflichtigen Einnahmen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Amtliche Abkürzung
DEÜV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-4-1-12

1Teilt der oder die Beschäftigte oder die zuständige Krankenkasse dem Arbeitgeber mit, dass der oder die Beschäftigte eine weitere Beschäftigung aufgenommen hat oder eine andere sozialversicherungspflichtige Einnahme erzielt, ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung nach Beschäftigungsaufnahme oder Erzielung der sozialversicherungspflichtigen Einnahme monatlich eine Entgeltmeldung nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu melden, erstmals spätestens innerhalb von sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt. 2Die Meldepflicht besteht, solange die Voraussetzungen nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.