§ 19 GDG - Datenschutz und Schweigepflicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
- Amtliche Abkürzung
- GDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2120-7
(1) Alle im öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen Personen sind verpflichtet, Geheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt, Tierarzt oder als andere gemäß § 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuchs zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtete Person anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, nicht unbefugt zu offenbaren.
(2) Das Nähere über die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere über ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, ihre Übermittlung, ihre Löschung sowie die Datensicherung kann von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung geregelt werden.