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§ 84a SchG - Ausführungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Amtliche Abkürzung
SchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2200

(1) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zu erlassen

  1. 1.
    zu den Verfahren nach §§ 82 und 84 einschließlich der Überprüfung und Befristung festgestellter Ansprüche,
  2. 2.
    zur Ausübung des Wahlrechts durch die Erziehungsberechtigten nach § 83 Absatz 2, 3 und 6,
  3. 3.
    zum Beratungsverfahren nach § 83 Absatz 1 und 3, insbesondere zu den berührten Stellen sowie zur Zusammensetzung und Organisation der Bildungswegekonferenz, und zur Berufswegekonferenz,
  4. 4.
    zum zieldifferenten Unterricht nach § 15 Absatz 4, insbesondere zu den Bildungszielen, zum Aufsteigen in der Schule, zu den zu erteilenden Zeugnissen und den damit verbundenen Berechtigungen.