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§ 17b FHGöD - Institute an der Fachhochschule

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Amtliche Abkürzung
FHGöD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Auf Antrag des Senats kann das Innenministerium eine außerhalb der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Institut an der Fachhochschule anerkennen. Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von einer Einrichtung der Fachhochschule erfüllt werden können. Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Fachhochschule zusammen. Die rechtliche Selbstständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt.