§ 4 SächsGDG - Kommunale Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Amtliche Abkürzung
SächsGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
250-1

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsämter und Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

(2) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Staatsministerien und mit Zustimmung der betroffenen Gebietskörperschaften durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach Absatz 1 für mehrere Landkreise und kreisfreie Städte einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städte zu übertragen.