§ 322a StPO - Entscheidung über die Annahme einer Berufung
Bibliographie
- Titel
- Strafprozessordnung (StPO)
- Amtliche Abkürzung
- StPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluss. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschluss, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.