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§ 25 NachwV - Einbehalten von Belegen zum Zwecke des Nachweises

Bibliographie

Titel
Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)
Amtliche Abkürzung
NachwV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-27-2-3

(1) Soweit eine Nachweispflicht nach § 42 Abs. 3 oder § 45 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes über die Entsorgung überwachungsbedürftiger Abfälle besteht, hat der Abfallerzeuger den Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 zu führen (vereinfachter Nachweis), wenn die anfallende Menge an überwachungsbedürftigen Abfällen fünf Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr übersteigt. Der vereinfachte Nachweis besteht aus der verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers und der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers. Vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung hat der Abfallerzeuger den Teil Verantwortliche Erklärung auszufüllen und dem Abfallentsorger zuzuleiten. Der Abfallentsorger hat vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung den Teil Annahmeerklärung des vereinfachten Nachweises auszufüllen und dem Abfallerzeuger zuzuleiten. § 6 Abs. 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Einsammler durch einen vereinfachten Sammelnachweis unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 geführt werden. Der vereinfachte Sammelnachweis besteht aus der verantwortlichen Erklärung des Einsammlers und der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers. Vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung hat der Einsammler den Teil Verantwortliche Erklärung auszufüllen und dem Abfallentsorger zuzuleiten. Der Abfallentsorger hat vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung den Teil Annahmeerklärung des vereinfachten Sammelnachweises auszufüllen und dem Einsammler zuzuleiten. § 8 Abs. 1 Satz 1, mit Ausnahme der Nummer 4, sowie § 6 Abs. 4 und 5 finden entsprechend Anwendung. Der Einsammler hat den Nachweis entsprechend den Sätzen 1 bis 5 zu führen, soweit die Erzeuger der eingesammelten Abfälle nach Absatz 1 Satz 1 von Nachweispflichten ausgenommen sind.

(3) Soweit eine Nachweispflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht, ist dem Abfallerzeuger, Einsammler oder Beförderer die Übergabe der Abfälle mit Hilfe der Übernahmescheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 jeweils von demjenigen zu bescheinigen, der die Abfälle zur weiteren Entsorgung übernimmt. Die §§ 18 und 19 finden entsprechende Anwendung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit diese gemäß § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes überwachungsbedürftige Abfälle aus privaten Haushaltungen oder aus anderen Herkunftsbereichen entsorgen.