§ 162 BayLTGeschO - Zwischenfragen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
- Amtliche Abkürzung
- BayLTGeschO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) 1Zwischenfragen sind erst gestattet, nachdem die oder der Vorsitzende die Aussprache zu einem Beratungsgegenstand eröffnet hat. 2Wenn die oder der Vorsitzende die Aussprache geschlossen hat, sind Fragen nicht mehr zulässig.
(2) Auf Befragen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden kann die Rednerin oder der Redner eine kurze Zwischenfrage zulassen.
(3) 1Zwischenfragen während einer Rede sind in beliebiger Anzahl zulässig. 2Zu Ausführungen der Rednerin oder des Redners, die im Sachzusammenhang stehen, soll die oder der Vorsitzende nicht mehr als zwei Zwischenfragen zulassen.