§ 13a LJKG - Geschäfte ohne Gebührenbeteiligung der im württembergischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizkostengesetz (LJKG)
- Amtliche Abkürzung
- LJKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 360 7
(1) Im württembergischen Rechtsgebiet hat der örtlich zuständige Notar sämtliche Gebühren und Auslagen für Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit, für die er auch als Grundbuchbeamter, Vormundschaftsrichter und Nachlassrichter zuständig wäre, an die Staatskasse abzuliefern. Ihm verbleit unabhängig von der funktionellen Zuständigkeit keine Beteiligung an den Gebühren für folgende Geschäfte:
- 1.
in Grundbuchsachen (auch wenn ein Eintragungsantrag nicht vorliegt)
- a)
die Abfassung und Beurkundung aller Verträge, welche die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Erbbaurechts, Wohnungseigentums (Teileigentums) oder Wohnungserbbaurechts (Teilerbbaurechts) zum Gegenstand haben, einschließlich aller zugehörigen Vertragsbestimmungen und Erklärungen, und zwar auch dann, wenn Angebot und Annahme getrennt beurkundet werden;
- b)
die freiwillige Versteigerung von Grundstücken und die Beurkundung des Zuschlags;
- c)
die Abfassung, Beurkundung oder Beglaubigung aller zu einer Grundbuchsache gehörenden Bewilligungen, Anträge, Vollmachten und sonstigen Erklärungen einschließlich der Aufnahme damit zusammenhängender vollstreckbarer Urkunden;
- d)
die Erteilung eines Teilbriefes über ein Grundpfandrecht;
- 2.
in Vormundschaftssachen
- a)
die Beurkundung von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft und über die den Vätern von Kindern nicht miteinander verheirateter Eltern obliegenden Leistungen, auch soweit sie auf Ersuchen auswärtiger Vormundschaftsgerichte oder eines Jugendamts stattfindet;
- b)
die Abfassung, Beurkundung oder Beglaubigung von Anträgen, Beschwerden, Vollmachten und sonstigen Erklärungen, die mit Geschäften des Vormundschaftsgerichts unmittelbar zusammenhängen;
- 3.
in Nachlasssachen
- a)
die Abfassung und Beurkundung von Verträgen über die Auseinandersetzung eines Gesamtguts oder Nachlasses, über die Veräußerung oder Verpfändung eines Erbteils, die Abfindung eines Miterben und den Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil am Gesamtgut;
- b)
die Berechnung von Pflichtteilen, Vermächtnissen und Erbersatzansprüchen innerhalb eines Jahres nach dem Erbfall oder, wenn die amtliche Behandlung der Nachlasssache erst später abschließt, bis zu diesem Zeitpunkt;
- c)
die Abfassung, Beurkundung oder Beglaubigung von Erklärungen über Aufschub und Ausschluss einer Nachlassauseinandersetzung oder über die Vornahme einer privaten Auseinandersetzung;
- d)
die Abfassung, Beurkundung oder Beglaubigung von Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht;
- e)
die Abfassung, Beurkundung oder Beglaubigung von Anträgen, Beschwerden, Vollmachten und sonstigen Erklärungen, die mit Geschäften des Nachlassgerichts unmittelbar zusammenhängen;
- f)
die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen im Fall des § 2356 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Ist ein Notariat mit mehreren Notaren besetzt, so gilt jeder von ihnen für den ganzen Notariatsbezirk als örtlich zuständig, auch wenn der Geschäftsverteilungsplan eine Teilung des Bezirks vorsieht.
(3) An den Gebühren, die nach § 149 der Kostenordnung erhoben werden, verbleibt dem Notar eine Beteiligung, wenn ihm von den Gebühren für das der Verwahrung zu Grunde liegende Geschäft eine Beteiligung zusteht.
(4) Gebühren für die Beratung der Beteiligten in Grundbuch-, Vormundschafts- und Nachlasssachen sind ohne Rücksicht auf die örtliche Zuständigkeit voll an die Staatskasse abzuführen.
(5) Nimmt ein Notar eine Beurkundung oder Beglaubigung außerhalb seines Notariatsbezirks vor, so steht ihm keine Gebührenbeteiligung zu, wenn auch der für den Beurkundungsort zuständige Notar keine Beteiligung erhalten würde.
(6) Der Notar hat alle Gebühren und Auslagen an die Staatskasse abzuliefern, wenn ihm nur für einen Teil eines Geschäfts eine Beteiligung zustehen würde. Von den Gebühren für die Errichtung, Aufhebung oder Änderung von Eheverträgen, Scheidungsvereinbarungen, Gesellschaftsverträgen, Verfügungen von Todes wegen, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen sowie Vereinbarungen über den vorzeitigen Erbausgleich verbleibt ihm jedoch stets eine Beteiligung sowie die Hälfte der auf das gesamte Geschäft entfallenden Auslagen; die Beteiligung des Notars ist so zu berechnen, als wenn er nur das die Gebührenbeteiligung auslösende Geschäft vorgenommen hätte.
(7) Werden mehrere Beurkundungen vorgenommen, obwohl dies offensichtlich nicht erforderlich ist, so wird die Gebührenbeteiligung des Notars so berechnet, als ob eine zusammenfassende Beurkundung erfolgt wäre.