§ 16a GO LT - Abstimmung außerhalb einer Sitzung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,MV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-0-7
(1) In außergewöhnlichen Fällen, in denen ein Zusammentreffen an einem Sitzungsort aufgrund äußerer, nicht kontrollierbarer Umstände erheblich erschwert ist und die Festlegung einer Telefonkonferenz oder Videokonferenz nicht möglich ist, können Angelegenheiten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach Zustimmung durch die Präsidentin oder den Präsidenten im schriftlichen Beschlussverfahren oder mit elektronischen Kommunikationsmitteln durchgeführt werden.
(2) Jedem Mitglied des Ausschusses ist dazu die entsprechende Vorlage zu übermitteln, einschließlich einer Fristsetzung für Rückäußerungen. Die Frist soll mindestens 48 Stunden betragen, Rückäußerungen können schriftlich oder elektronisch erfolgen. Im Falle einer nicht fristgemäßen Rückäußerung gilt dies als Nichtteilnahme.
(3) Beantragt ein Mitglied des Ausschusses Änderungen zu einer Vorlage, gilt die Zustimmung als nicht erteilt. Die Entscheidung über die Änderung und die Vorlage sind bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses auszusetzen.
(4) Die oder der Vorsitzende des Ausschusses informiert über das Ergebnis des schriftlichen und elektronischen Abstimmungsverfahrens in der nächsten Sitzung des Ausschusses.